Trauerfall

Was ist zu tun!

Jeder Todesfall erfordert Maßnahmen, die in
einer bestimmten Reihenfolge und innerhalb
eines bestimmten Zeitraumes vor und nach der
Trauerfeier zu treffen sind.
Gesetzliche Grundlagen für diese Maßnahmen
sind das Steiermärkische Bestattungsgesetz, die
Gewerbeordnung, internationale Abkommen,
Standesregeln, sanitätspolizeiliche Vorschriften,
diverse Verordnungen u. a.
Grundsätzlich gilt, dass, wenn der Todesfall zu
Hause eintritt, sofort der Totenbeschauarzt zu
verständigen ist. Die Angehörigen können jedoch
auch dem Bestatter den Sterbefall mitteilen und
dieser verständigt den zuständigen Totenbeschauarzt.
Der Arzt, der den Verstorbenen zuletzt
behandelt hat, ist verpflichtet, einen Behandlungsschein
auszustellen. Bei einem Todesfall
im Krankenhaus oder Altenwohnheim wird die
Totenbeschau von der Anstaltsleitung veranlasst,
die auch die Hinterbliebenen vom Ableben ihres
Angehörigen verständigt. Wird jedoch die Leiche
aufgefunden (Unfall oder Annahme von Fremdverschulden),
ist bei der Polizei Anzeige zu erstatten.
Diese hat sofort den Totenbeschauer zu
benachrichtigen. Weiters muss beim zuständigen
Standesamt (Personenstandsbehörde) die
Anzeige des Todes – gegebenenfalls durch
das Bestattungsunternehmen – erfolgen.

Welche Dokumente werden benötigt?

Für die Anzeige werden folgende Urkunden
benötigt (sofern der Anzeigende diese zur Verfügung
hat):
– Geburtsurkunde
– Heiratsurkunde der letzten Ehe
– Nachweis der Staatsbürgerschaft (Staatszugehörigkeit)
– Todesbestätigung
– urkundlicher Nachweis
des akademischen Grades

Beim Aufnahmegespräch

egal ob der Todesfall
im Wohnhaus, in einem Krankenhaus, Alters- oder
Pflegeheim oder an einem anderen Ort eingetreten
ist, wird auf folgende Punkte näher eingegangen:
– Bestattungsart
(Erd- oder Feuerbestattung)
– Koordinierung der Termine
(Überführung, Pfarramt, Friedhofsverwaltung
usw.)
– Trauerdrucksorten
(Parten, Todesanzeigen in den Zeitungen,
Andenkenkarten, Danksagungskarten)
– Sarg
– Sargausstattung
– Aufbahrung
– Begräbnisablauf
– regionale Gepflogenheiten
– Vereine
– Trauerredner
– Musik
– religiöse Zeremonie
und auf alle Fragen, die im Zusammenhang mit
dem Ableben des Angehörigen wichtig erscheinen.

Bestattungsarten

Erdbestattung

Bestattungsanlagen (Friedhöfe sowie Begräbnisstätten,
z. B. Beisetzungskapellen) müssen von
der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt sein
und regelmäßig überprüft werden. Friedhöfe
befinden sich in der Regel im Besitz der Gemeinden
oder anerkannter Religionsgemeinschaften
und werden von diesen verwaltet. In
der Steiermark dürfen auch Bestattungsunternehmen
Friedhöfe betreiben.
Die Erdbestattung kann im Einzelgrab, Familiengrab
oder in einer Gruft erfolgen.
Die Ruhefristen unterliegen der Friedhofsordnung.
Bei der Errichtung der Grabstätte müssen
die Bestimmungen der Friedhofsordnung berücksichtigt
werden, meist ist die Genehmigung der
Friedhofsverwaltung – mit Planvorlage – einzuholen.

Feuerbestattung

Feuerbestattungen dürfen nur in genehmigten
Krematorien und nur mit Särgen stattfinden. Sargbeigaben
und Bekleidung, die bei der Verbrennung
die Umwelt oder die Einäscherungsanlage schädigen,
sind nicht erlaubt. Jedem Sarg wird eine
nicht brennbare nummerierte Platte beigelegt.
Ebenso besteht die Bestimmung, dass jeweils nur
die Kremation eines Verstorbenen in einer Einäscherungskammer
erfolgen darf.
In der Steiermark besteht die Möglichkeit, den
Verstorbenen im Krematorium Graz oder Knittelfeld
2) einäschern zu lassen.
Zur Aufnahme der Asche dient ein gesetzlich
definiertes Behältnis, die Aschenkapsel/Urne.
Diese ist so zu kennzeichnen, dass sichergestellt
ist, wessen Aschenreste sich in der Urne befinden.
Das Vermischen von Aschenresten mehrerer
Verstorbener ist verboten. Um die Aschenkapsel
zu schützen, ist es sinnvoll, ein zweites
Behältnis (Überurne) zu verwenden. Im Sprachgebrauch
spricht man einfach von „der Urne”.
Urnen sind auf einem Friedhof, einem Urnenhain
oder, mit Bewilligung der Gemeinde, an
einem anderen Ort (wenn dies nicht gegen Anstand
und gute Sitten verstößt) zu verwahren.
In der Steiermark ist das Verstreuen der Asche
von Verstorbenen nur in dafür genehmigten Bestattungsanlagen
auf Friedhöfen zulässig.

Sonderbestattungsform

Baumbestattung
Dies sind Urnenbestattungen im Umfeld von
Bäumen auf gewidmeten Friedhofsanlagen (Bestattungsanlagen).
Seebestattung
Das ist die Bestattung der Urne im Meer. Die
Beschaffenheit der Urne unterliegt besonderen
Vorschriften und wird in der Ostsee, Nordsee
oder in der Adria dem Meer übergeben.
Die Seebestattung muss im Bestimmungsland
behördlich genehmigt werden. Es besteht die
Möglichkeit, dieser Urnenbeisetzung auf See beizuwohnen
– die Beisetzungsstelle wird beurkundet.
Flussbestattung
Bestattung der Urne in der Donau unter besonderen
Voraussetzungen (Bewilligung, rasch zersetzende
Urne u. a.).
Erinnerungsdiamant
Das ist keine eigentliche Bestattungsart. Es handelt
sich um ein Verfahren, bei dem der Kohlenstoff
der Asche zu einem synthetischen Diamanten
veredelt wird. Die anorganische Asche
wird, wie üblich, beigesetzt.


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